Der "Chefkoch" muss jetzt selber kochen

Die Begründung der ersten höchstrichterlichen Entscheidung zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit eines Portalbetreibers für nutzergenerierten Inhalt liegt uns nun vor. Unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der durch den Portalbetreiber vorgenommenen Vorabkontrolle und der weitgehenden Rechteklausel hinsichtlich der nutzergenerierten Inhalte, qualifiziert der BGH den Portalbetreiber als Nutzer und damit Täter der Urheberrechtsverletzung. Der Portalbetreiber hafte für die insoweit "zu eigen gemachten" Inhalte. Dabei greift der BGH unter anderem den von der Vorinstanz eingeführten Begriff des "redaktionellen Kerngehalts" auf.

Bemerkenswert ist, dass der BGH das Nutzungsverbot auch für die Fotos des betroffenen Fotografen aufrechterhalten hat, die bisher nicht von dem beklagten Portalbetreiber genutzt wurden. Für alle auf der Website des betroffenen Fotografen befindlichen Fotos besteht die gleiche Gefahr, dass sie von Internetnutzern für den Upload auf dem themengleichen Portal der Beklagten ausgewählt werden. Da sich diese Gefahr zumindest dreimal realisiert hatte, ist von einer Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der übrigen Fotos auszugehen. Dies liegt angesichts der unveränderten Fallumstände auf der Hand und wird vom BGH auch nicht weiter begründet. Ebenfalls nimmt der BGH eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich weiterer Nutzungshandlungen an, für die der Portalbetreiber sich die Rechte durch allgemeine Geschäftsbedingungen zu sichern versuchte. Schließlich stellt der BGH klar, dass sich das Unterlassungsbegehren des Klägers nur auf die Verletzungsform der bereits gerügten und der Klage zugrundeliegenden Nutzungshandlungen bezieht. Insoweit war der Antrag auszulegen.


Fazit: Der BGH zieht zur Begründung der täterschaftlichen Haftung des Portalbetreibers die Rechtsfigur des "sich zu Eigen Machens" heran und bestätigt, dass der Unterlassungsanspruch über geschehene Verletzungsfälle hinaus auch weitere Handlungen umfasst, sofern Erstbegehungsgefahr vorliegt. (Vollständige Urteilsbegründung des BGH)

(Florian Bischoff)

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