Internetpiraten erleiden ersten Schiffbruch
Das Stockholmer Amtsgericht hat die vier Betreiber der Website "thepiratebay" jeweils zu einem Jahr Gefängnisstrafe und zur gesamtschuldnerischen Zahlung von 30 Millionen Kronen (ca. 2,7 Mil. EUR) Schadensersatz an die klagenden Nutzungsrechtsinhaber verurteilt.
Die Website ist ein so genannter Torrent-Tracker, d.h. man kann dort nach Datei-Zugängen (sog. Torrents) zum Herunterladen und Verbreiten von meist illegal im Internet bereitgehaltener Werke suchen. Auf der besagten Website werden diese Datei-Zugänge von anonymen Dritten hinterlegt.
Im Bereithalten dieses Dienstes sah das Amtsgericht Stockholm eine strafbare Beihilfe zu den vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen und damit zugleich auch den Rechtsgrund für eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung.
Die Kontroverse in dem Fall liegt zum einen in der Beurteilung, ob die Betreiber der Website vorsätzlich die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen gefördert haben, also mit Wissen und Wollen die Up- bzw. Downloader der jeweiligen Werke unterstützten und auch wussten, dass diese Nutzer vorsätzlich und rechtswidrig handelten. Hierbei ist die Frage, wie konkret die Vorstellung des Tatbeteiligten von der von ihm geförderten Tat für seine Strafbarkeit sein muss, auch nach deutschem Recht nur näherungsweise zu beantworten.
Zum anderen kommt für den Anbieter eines Internetdienstes, der lediglich fremde Informationen im Auftrag des jeweiligen Nutzers speichert, nur dann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit und Schadensersatzhaftung in Betracht, wenn dieser Diensteanbieter die Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Fremdinhalte kennt (sog. Providerprivileg). Dieser gemeinschaftsrechtliche Grundsatz gilt sowohl in Deutschland als auch in Schweden. In dem vorliegenden Fall war daher auch zu prüfen, ob der Dienst "Piratebay" hinsichtlich der dort gespeicherten Datei-Zugänge ein in der Haftung privilegierter Provider ist bzw. inwieweit die Betreiber dieses Dienstes Kenntnis von den rechtswidrigen Datei-Zugängen hatten.
Mit der Verurteilung der Piratebay-Betreiber hat das Stockholmer Amtsgericht die Voraussetzungen für das Providerprivileg für nicht gegeben erachtet und angenommen, dass die Betreiber mit Gehilfenvorsatz handelten. Die Verurteilten haben gegen das Urteil bereits Berufung eingelegt und es gilt als sicher, dass schließlich auch das oberste ordentliche Gericht Schwedens (Högsta Domstolen) zur Prüfung des Falles angerufen werden wird. Da bei der Fallprüfung eventuell auch der Regelungsgehalt der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) berücksichtigt werden muss, ist eine Hinzuziehung des Europäischen Gerichtshofes ebenfalls nicht ausgeschlossen. Ein endgültiges Urteil wird also noch lange auf sich warten lassen.
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